AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der headtechnology GmbH
- im folgenden "headtechnology" genannt -
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der headtechnology sind anwendbar auf sämtliche, von headtechnology abgeschlossenen Verträge über die Ausführung von Lieferungen und Leistungen.
Sie sind insbesondere anwendbar auf
- die Lieferung von Hardware,
- die Lieferung von Standardsoftware,
- die Lieferung von Individualsoftware,
- die Ausführung von Individualanpassungen,
- die Erbringung von Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen aller Art.
2.
Bedingungen des Kunden sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von headtechnology ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die headtechnology nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für headtechnology unverbindlich, auch wenn headtechnology ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich wider-spricht.
3.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es ei-ner erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 2
Angebote
1.
Die Angebote der headtechnology sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.
Bestellungen werden für headtechnology erst auf Grund ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die Bestellung von headtechnology schon vorher ausgeführt wurde.
§ 3
Lieferung- / Leistungsgegenstand
1.
Hardware wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in der Ausführung und mit den Eigenschaften geliefert, die sie auf Grund ihrer serienmäßigen Herstellung durch den Produzenten zum Zeitpunkt der Bestellung hat.
Im Hinblick auf die schnellen Veränderungen durch den technischen Fortschritt, ist headtechnology berechtigt, von der Bestellung abweichende Geräte zu liefern, wenn diese den bestellten mindestens gleichwertig sind und keine wesentlich anderen Funktionen haben.
Den Kunden übergebene Abbildungen und Zeichnungen sowie technische Daten in Angeboten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen nicht dem jeweils neuesten Stand zu entsprechen. Sie begründen deshalb weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für die Bestimmung des Lieferungsgegenstandes relevant.
2.
Bei Standardsoftware wird der Liefergegenstand durch die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Programmbeschreibung definiert, wobei headtechnology zur Lieferung des jeweils neuesten, von headtechnology freigegebenen Programmstandes berechtigt und verpflichtet ist.
Der Kunde ist verpflichtet, sich aus der Programmbeschreibung und etwaigen weiteren zur Verfü-gung gestellten Unterlagen, eingehend und abschließend über alle Programmfunktionen und -eigenschaften zu informieren und sich etwaige ergänzende mündliche Erläuterungen schriftlich bestätigen zu lassen.
3.
Bei Dienstleistungsaufträgen wird die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt.
Jede nachträgliche Änderung, Ergänzung und/oder Erweiterung bedarf zu ihrer wirksamen Vereinba-rung der Schriftform.
4.
Zusagen der headtechnology-Mitarbeiter - insbesondere solche über Programmfunktionen und Programmeigenschaften, die sich nicht aus den übergebenen schriftlichen Unterlagen ergeben - sind nur verbindlich, wenn sie von einem der Geschäftsführer oder Prokuristen der headtechnology ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Mündliche Zusagen werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
§ 4
Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von
Individualsoftware und/oder Individualanpassungen
1.
Bei individuellen Anpassungen von Standardsoftware und bei Individualsoftware werden die von headtechnology vorzunehmenden Programmierungen in einem beiderseits unterschriebenen Pflichtenheft und/oder einer Leistungsbeschreibung festgelegt.
Soweit im Fortgang der Arbeiten Änderungen beschlossen werden, sind auch diese in einem beiderseits unterschriebenen Protokoll festzuhalten, das dann das Pflichten-heft/Leistungsbeschreibung insoweit ersetzt.
Werden die vorgenannten schriftlichen Unterlagen nicht erstellt und/oder beiderseits unterzeichnet, ist headtechnology berechtigt, den Inhalt und Umfang der Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2.
Der durch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen anfallende Zusatzaufwand ist auf der Grundlage der jeweils geltenden Verrechnungssätze zusätzlich zu zahlen.
3.
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gehört die Erstellung des Pflichtenheftes nicht zu dem die Lieferung der Individualanpassungen regelnden Leistungsumfang, sondern ist Gegenstand eines gesondert zu erteilenden Dienstleistungsauftrages.
4.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Programmierung benötigten Informationen zu erteilen und seine zuständigen Mitarbeiter für erforderliche Organisationsgespräche zur Verfügung zu stellen. Er hat auf Anforderung Rechnerzeiten (inklusive Operatings und Systemunterstützung) sowie Testdaten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei die verwendeten Datenträger zu der von headtechnology für den Test vorgesehenen EDV-Anlage kompatibel sein müssen.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Nachfristsetzung nicht nach, tritt Annahmeverzug ein.
5.
Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Programme vor Beginn des Echt-Betriebs eingehend und abschließend zu testen und Fehler schriftlich und so spezifiziert und dokumentiert zu melden, dass eine inhaltliche Überprüfung möglich ist.
6.
Soweit die übergebenen Programme im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen, ist der Kunde verpflichtet, durch Unterzeichnung und Rücksendung des ihm übergebenen Programmabnahmeprotokolls die Abnahme zu erklären.
Wird das Programmabnahmeprotokoll nicht innerhalb eines Monats unterschrieben an headtechnology zurückgeschickt, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, dass der Kunde vorher berechtigterweise schriftlich geltend gemacht hat, dass die übergebenen Programme nicht die vertraglich festgelegten Funktionalitäten aufweisen.
7.
Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik das Auftreten von Programmfehlern nicht ausgeschlossen werden kann. Sie stellen daher auch keinen Mangel im Rechtssinne dar und entbinden den Kunden nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.
§ 5
Leistung/Lieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden
1.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem inländischen Herstellungs- bzw. Lagerort. Mit Übergabe der Liefergegenstände an die Post, an einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person, Firma oder Anstalt, geht die Gefahr auf den Kunden über.
headtechnology ist berechtigt - aber ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden nicht verpflichtet - die Sendung auf Kosten des Kunden zu versichern.
2.
Bei Hardware ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen elektronischen Anschlüsse sowie die übrigen Installationsvoraussetzungen gemäß den jeweils geltenden Installationseinrichtungen des Herstellers/Lieferanten zu schaffen. Der Kunde ist auf Verlangen von headtechnology verpflichtet, die Erledigung dieser Vorbereitungshandlungen und seine Übernahmebereitschaft schriftlich zu bestätigen.
3.
Bei Dienstleistungsaufträgen ist headtechnology - soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele headtechnology-Mitarbeiter zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, wobei headtechnology sich jederzeitige Änderungen vorbehält.
Soweit headtechnology-Mitarbeiter beim Kunden eingesetzt werden, ist dieser verpflichtet, ihnen entsprechend den Notwendigkeiten ausgestattete Arbeitsplätze und Rechnerzeiten sowie alle technischen Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrages benötigt werden.
4.
Headtechnology ist zu Teillieferungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Lieferungen und/oder Leistungen Teilabnahme verlangen.
5.
Soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Forderungen der headtechnology - ungeachtet der noch ausstehenden Lieferungen und/oder Leistungen - zur sofortigen Zahlung fällig.
headtechnology ist außerdem berechtigt, neue Lieferungs- und/oder Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen von headtechnology nach billigem Ermessen zu bestimmen.
6.
Im Falle des Verzuges von headtechnology hat der Kunde ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren.
Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt, es sei denn, dass die übrigen Lieferungen und/oder Leistungen ohne diesen Teil für den Kunden nicht anwendbar sind.
7.
Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von § 11 verlangt werden.
§ 6
Preise
1.
Von headtechnology genannte Preise sind Nettopreise.
Sie verstehen sich ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung für die Strecke zwischen Herstellungs- und/oder Lagerort zum Lieferort.
Die anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen.
2.
In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen. Sie werden monatlich abgerechnet. Falls der Kunde Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangt, hat er die angefallenen Mehrkosten zusätzlich zu tragen.
3.
Liegt bei Standardprodukten der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis von headtechnology über dem mit dem Kunden Vereinbarten, gilt dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung von headtechnology schon auf Grund des Annahmeverzugs erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
4.
headtechnology ist berechtigt von ihr erbrachte Leistungen jederzeit abzurechnen.
5.
Das Aufstellen und der Anschluss von Geräten an die Stromversorgung werden nach den Sätzen der jeweils gültigen headtechnology-Preisliste für Serviceleistungen gesondert in Rechnung gestellt.
6.
Müssen bei Individualanpassungen oder Individualsoftware Programmierarbeiten auf Grund unrich-tiger Angaben des Kunden erweitert und/oder wiederholt werden, hat der Kunde den Mehraufwand auf der Grundlage der jeweils geltenden headtechnology-Verrechnungssätze zusätzlich zu bezahlen.
§ 7
Zahlungsbedingungen
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind headtechnology-Rechnungen zehn Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab dem elften Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch headtechnology bedarf. Der Verzugzinssatz beträgt 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Teillieferungen und teilabgenommene Leistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.
Werden headtechnology Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, kann headtechnology durch einseitige schriftliche Erklärung für sämtliche Forderungen - auch bedingte, befristete, gestundete sowie solche, für die Wechsel gegeben wurden - zur sofortigen Zahlung fällig stellen. Ebenso kann headtechnology sich von einer vereinbarten Vorleistungspflicht oder einer Leistung Zug um Zug durch einseitige
schriftliche Erklärung lösen und Vorkasse oder Sicherheitsleistung vor Erbringung der Leistungen durch headtechnology verlangen. Kommt der Kunde dieser Forderung nicht nach, kann headtechnology durch schriftliche Erklärung eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.
Schecks und Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag headtechnology unwiderruflich auf einem Konto der headtechnology gut geschrieben worden ist.
Bei mehreren Forderungen gegen den Kunden von headtechnology kann headtechnology ungeachtet einer abweichenden Bestimmung des Kunden - frei bestimmen, auf welche Forderung eingehende Zahlungen verrechnet werden.
4.
Gerät der Kunde bezüglich fälliger Zahlungen in Verzug, ist headtechnology berechtigt, die Lieferungen aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten.
Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist headtechnology berechtigt eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 8
Gewährleistung
1.
Die Gewährleistung für die Lieferung von Hard- und Software beträgt sechs Monate.
Sie beginnt bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware mit der Übergabe, bei Individua-lanpassungen und Individualsoftware mit der Abnahme und/oder Teilabnahme.
2.
Die Gewährleistung von headtechnology besteht ausschließlich darin, dass headtechnology verpflichtet ist, festgestellte Fehler und/oder Mängel durch Nachbesserung und/oder Nachlieferung zu beheben.
Scheitert die Nachbesserung und/oder Nachlieferung im Wiederholungsfall und sind den Kunden weitere Nachbesserungen und/oder Nachlieferungen nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung den vereinbarten Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Ziff. 6 Satz 4 findet auf das Rücktrittsrecht entsprechende Anwendung.
3.
Bei fremd bezogenen Produkten ist headtechnology berechtigt, die Nachbesserung und/oder Nachlieferung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen.
4.
Die Nachbesserungs- und Nachlieferungsleistungen werden nach der Entscheidung headtechnology bei headtechnology bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt.
Bei Durchführung der Leistungen beim Kunden trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen.
Bei Durchführung der Leistungen bei headtechnology bzw. beim Hersteller/Lieferanten, trägt der Kunde die anfallenden Kosten für den Hin- und Rücktransport.
5.
Die Gewährleistung gilt nicht für die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und -teile sowie für Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer Benutzung.
6.
Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte und/oder Zusatz-software anbringt oder Eingriffe und/oder Reparaturen an den Geräten und Software, ohne ausdrückliche Absprache mit headtechnology vornimmt oder durch Personal vornehmen lässt, das nicht von headtechnology autorisiert worden ist.
7.
Kosten die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Kunden auf der Grundlage der jeweils gültigen headtechnology-Verrechnungssätze zu erstatten.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
1.
headtechnology behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden vor.
Der Kunde ist zu einer Veräußerung der Gegenstände im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, wenn er zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurde und der Kunde mit dem Dritten ebenfalls Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von headtechnology abzuwehren und headtechnology unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf oder Weitervermietung der Gegenstände hinsichtlich eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe der Forderung von headtechnology aus der betreffenden Lieferung an headtechnology ab.
Bei Verbindung von headtechnology-Geräten, insbesondere ihrem Einbau, wird headtechnology Miteigentümer der durch Verbindung oder Einbau entstehenden neuen Sache, wobei sich die Höhe des Miteigentumsanteils headtechnologys nach dem Wert des Vorbehaltseigentums zum Wert der neuen Sache bestimmt.
2.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Geräte auf Verlangen unverzüglich an headtechnology herauszugeben.
Das Herausgabeverlangen headtechnologys gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von headtechnology ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
headtechnology ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf Forderungen gegen den Kunden anzurechnen ist.
§ 10
Nutzungsrecht, Eigentum an Unterlagen und Datenträger
1.
Sämtliche Rechte an headtechnology-Arbeitsergebnissen und/oder von headtechnology-Mitarbeitern auf Grund des erteilten Auftrages erarbeiteten Arbeitsergebnissen - ins-besondere alle Rechte an Programme - verbleiben bei headtechnology.
2.
Mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag, wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, übergebene Programme in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstand auf der für seine Nutzung bestimmten, im Programmabnahmeprotokoll ausdrücklich genannten, von headtechnology gelieferten und/oder vermittelten EDV-Anlage zu nutzen.
Eine Nutzung auf einer anderen oder erweiterten Anlage ist nur auf Grund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig.
Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es einer Rückruferklärung von headtechnology bedarf, sobald der Kunde die Nutzung der für die Programme bestimmten EDV-Anlage einstellt.
3.
Dem Kunden werden keinerlei Rechte an den Quellprogrammen - insbesondere kein Nutzungs- und/oder Besitzrecht - eingeräumt.
4.
Die für die Programmübergabe verwendeten Datenträger bleiben das Eigentum von headtechnology und sind vom Kunden nach Programmüberspielung unaufgefordert zurückzusenden.
Geschieht das nicht innerhalb eines Monats, ist headtechnology berechtigt, dem Kunden den übersandten Datenträger zum Neupreis in Rechnung zu stellen.
Auch von headtechnology übergebene Unterlagen bleiben das Eigentum von headtechnology. Headtechnology ist der ausschließliche Urheber. Die überlassenen Unterlagen sind vom Kunden beim Ablauf des Nutzungsrechts unaufgefordert an headtechnology herauszugeben.
§ 11
Haftung
1.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von headtechnology, seinen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern, sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet headtechnology für alle darauf zurückführbaren Schäden unbeschränkt.
2.
Bei leichter Fahrlässigkeit von headtechnology, seinen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern haftet headtechnology nur, wenn headtechnology hierdurch mit seinen Leistungen in Verzug geraten ist, wenn seine Leistung unmöglich geworden ist oder wenn headtechnology eine wesentliche Pflicht verletzt hat.
3.
Befindet sich headtechnology mit seiner Leistung im Verzug, so haftet headtechnology unbeschränkt, wenn ihre Leistung durch Zufall unmöglich wird, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
4.
Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Der Kunde erkennt an, dass ein Teil der Hard-/Software dazu bestimmt ist, die Sicherheit von Computernetzwerken zu testen und Probleme im Betrieb des geprüften Systems offenlegen oder verursachen kann. Der Kunde akzeptiert eine solche Möglichkeit und stellt headtechnology von allen sich daraus ergebenden Haftungen frei.
5.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Anspruchs-entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
§ 12
Aufrechnung, Zurückbehaltung
1.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von headtechnology ist nur zulässig, soweit die Gegenforde-rung von headtechnology unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann nur wegen bestehender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis ausgeübt werden.
3.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB ist ausgeschlossen.
§ 13
Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse der anderen Partei - insbesondere auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages - strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 14
Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Fracht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 15
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Bedingungen sowie des Einzelvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden soll.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von headtechnology.
2.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gerichtsstand Ludwigsburg, wenn
- der Kunde Kaufmann ist, oder
- der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder
- ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder
- der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
- der Kunde seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder
- im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt ist.
§ 17
Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Einzelvertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.